Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die beiden Sitzplätze seien zur bautypologischen Fläche zu zählen, was letztlich zu einer Überschreitung der vorliegend maximal zulässigen bautypologischen Fläche von 220 m2 führe. So seien gemäss BSIG6 Nr. 7/721.0/10.1 vom 14. April 2010 (Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben)7 unter überdeckten Sitzplätzen, angebaute oder freistehende, mindestens einseitig offene Anlagen mit geschlossener Dachkonstruktion zu verstehen, die nicht balkonartig (freitragend) mit einem Hauptgebäude verbunden seien.