b) Die Gemeinde kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die beiden, von der Südwestfassade zurückversetzten Sitzplätze im Erdgeschoss des geplanten Mehrfamilienhauses gestützt auf Art. 32.1 Abs. 2 GBR nicht an die bautypologische Fläche anzurechnen sind und damit die maximal zulässige bautypologische Fläche eingehalten ist.