GBR regelt zudem Folgendes: «Nicht anzurechnen an die Gebäudefläche sind unbewohnte An- und Nebenbauten (Art. 23) sofern diese eine mittlere Höhe von 4 m und eine Fläche von 60 m2 nicht überschreiten sowie vorspringende offene Gebäudeteile (Art. 18 Abs. 3 und Art. 27) und überdeckte Sitzplätze.» Die maximal zulässige bautypologische Fläche beträgt vorliegend gemäss Zonenplan 220 m2.