a) Seit dem 8. März 2015 wird in der Gemeinde Muri bei Bern die zulässige Bautypologie nicht mehr über die Maximalmasse von Länge und Breite eines Gebäudes, sondern lediglich durch eine im Zonenplan angegebene Gebäudegrundfläche (bautypologische Fläche) bestimmt.4 Art. 32.1 Abs. 1 GBR5 führt dazu aus, in den Wohn- sowie Wohn- und Gewerbezonen dürfe die Gebäudefläche innerhalb der äusseren Umfassungswände (projizierte Fassadenlinie) das im Zonenplan angegebene Mass nicht überschreiten. Art. 32.1 Abs. 2 GBR regelt zudem Folgendes: