Danach bat das Rechtsamt die Gemeinde, die von ihr in ihrer Stellungnahme erwähnte Praxis, wonach Sitzplätze wie sie von der Beschwerdegegnerin vorliegend geplant sind, nicht an die Gebäudefläche bzw. bautypologische Fläche angerechnet würden, anhand konkreter Beispiele zu belegen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten schliesslich Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland hat keinen Antrag gestellt.