3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Anschliessend holte es von der Beschwerdegegnerin einen detaillierteren Umgebungsgestaltungsplan und vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen, einen Fachbericht betreffend Einhaltung der maximal zulässigen bautypologischen Fläche ein. Danach bat das Rechtsamt die Gemeinde, die von ihr in ihrer Stellungnahme erwähnte Praxis, wonach Sitzplätze wie sie von der Beschwerdegegnerin vorliegend geplant sind, nicht an die Gebäudefläche bzw. bautypologische Fläche angerechnet würden, anhand konkreter Beispiele zu belegen.