Honorar von Fr. 4'200.– zuzüglich Auslagen als angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist zudem mehrwertsteuerpflichtig22 und kann die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.23 Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'336.70 (Honorar Fr. 4200.– und Auslagen Fr. 136.70) zu bezahlen. III. Entscheid