41 Abs. 3 KAG21). Der Anwalt der Beschwerdegegnerin geht von einem durchschnittlichen Fall und einer Ausschöpfung des Rahmentarifs von 50 Prozent aus. Er beziffert seine Leistungen auf Fr. 6'716.95 (Honorar Fr. 6'100.–, Auslagen Fr. 136.70 und Mehrwertsteuer Fr. 480.25). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand hingegen als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Auch die umstrittenen Rechtsfragen und damit die Schwierigkeit des Prozesses sind eher unterdurchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Streitsache ist durchschnittlich.