Die Bauherrschaft kann dementsprechend zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht zu Abklärungen des Baugrunds verpflichtet werden. Sie wird bei der Durchführung des Bauvorgangs, wie jede Bauherrschaft, die anerkannten Regeln der Baukunde einhalten müssen. 5. Rechtsverwahrung a) Der Beschwerdeführer verlangt, falls der Entscheid nicht aufgehoben und dem Bauvorhaben nicht der Bauabschlag erteilt werde, sei von der Rechtsverwahrung Kenntnis zu nehmen und zu geben.