unbegründet. Im Übrigen muss eine Bauherrschaft bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einhalten, um die Sicherheit im Allgemeinen nicht zu gefährden (Art. 57 Abs. 1, 1. Satz BauV). Darunter sind jene Massnahmen zu verstehen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis und Erfahrungen der Praxis geeignet sind, einen gefahrlosen Bauvorgang zu gewährleisten und dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zu verleihen, die aufgrund der Zweckbestimmung erforderlich sind. Aufgrund der 12 BVR 2003 S. 385 E. 5c/bb mit weiteren Hinweisen.