Die kantonale Bauverordnung (BauV13) konkretisiert diese Bestimmung noch weiter. Damit besteht eine gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Baubewilligung, falls klar ersichtlich ist, dass ein Bauvorhaben die Sicherheit von Sachen oder Personen gefährdet. Die polizeiliche Generalklausel findet keine Anwendung.