Generalklausel anzuwenden. Deren Voraussetzungen seien erfüllt. Deshalb sei das Baugesuch abzuweisen. b) Die polizeiliche Generalklausel ist subsidiärer Natur. Sie findet nur Anwendung, wenn keine anderen spezifischen Vorschriften bestehen, die geeignet sind, den polizeiwidrigen Zustand zu beseitigen bzw. zu verhindern.12 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Die kantonale Bauverordnung (BauV13) konkretisiert diese Bestimmung noch weiter.