Wenn das Baugesuch gutgeheissen werde, könnte das Bauvorhaben jederzeit einstürzen. Es sei daher von einer schweren Gefahr und einer zeitlichen Dringlichkeit der Gefahrenabwehr auszugehen. Da keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen zur Gefahrenabwehr ersichtlich seien, sei die polizeiliche 10 Vorakten, Dokument 20. 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 28 N. 2a. RA Nr. 110/2019/122 Seite 7 von 11