Ein Parkplatz ist eine kleine Baute. Das Gebäude verfügt zudem in der Einstellhalle über zwölf und damit über genügend andere Parkierungsmöglichkeiten. Daher handelt es sich beim Besucherparkplatz um eine leicht entfernbare Baute. Die Beschwerdegegnerin hat zudem dargelegt, weshalb aufgrund des Terrainunterschieds der Besucherparkplatz nicht anders platziert werden kann. Damit ist auch der Nachweis eines genügenden Interesses erbracht. Die Beeinträchtigung von öffentlichen oder nachbarlichen Interessen ist nicht ersichtlich. Die Gemeinde durfte den Parkplatz auf Zusehen hin bewilligen und hat dem Bauvorhaben korrekterweise eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt.