höher gelegen als das Terrain der Bauparzelle. Deshalb sei es nicht möglich, den Besucherparkplatz anders zu platzieren.10 Die Baubewilligungsbehörde kann die Erstellung kleiner und leicht entfernbarer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen, wenn der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BauG). Besondere Verhältnisse sind nicht erforderlich. Das Erfordernis der leichten Entfernbarkeit ist sowohl technisch wie auch funktionell zu verstehen.