c) Die G.________strasse verfügt auf derjenigen Seite, die an die Parzelle des Bauvorhabens grenzt, über einen Gehweg. Dieser dient der G.________strasse als Trottoir und ist nicht als selbständiger Fussweg zu qualifizieren. Daher ist der Strassenabstand nicht nur bis zur Parzellengrenze, sondern bis zum Fahrbahnrand der Strasse zu messen. Die Rampe der Einstellhalleneinfahrt weist zwar bis zur Parzellengrenze einen Abstand von nur ca. 3.3 Meter auf. Hingegen beträgt der Abstand zum Fahrbahnrand mehr als fünf Meter. Damit hält die Rampe den erforderlichen Strassenabstand ein. Die Rüge ist unbegründet und eine Ausnahmebewilligung ist nicht erforderlich.