a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Rampe der Einfahrt in die Einstellhalle halte lediglich einen Strassenabstand von 3.29 Meter ein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt. Dem Bauvorhaben sei auch aus diesem Grund der Bauabschlag zu erteilen. b) Das Bauvorhaben muss einen Strassenabstand von 3.6 Meter ab Fahrbahnrand einhalten (Art. 7 Abs. 9 GBR i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG8). Der Strassenabstand ist ab dem Fahrbahnrand der Strasse zu messen. Zu einem Trottoir muss kein gesonderter Abstand eingehalten werden, solange es sich dabei nicht um einen selbständigen Fussweg handelt.9