N. 15. RA Nr. 110/2019/122 Seite 5 von 11 einheitlichen, sondern sehr unterschiedliche Grenzabstände und Ausrichtungen auf. Auch in Bezug auf die Grösse der verschiedenen Baukörper weicht das Bauvorhaben nicht von den umliegenden Gebäuden ab. Obwohl das Bauvorhaben an keiner Fassade den grossen Grenzabstand einhalten muss, ordnet es sich gut in die bestehende, sehr heterogene Bebauungsstruktur ein. 3. Strassenabstand und Ausnahmebewilligung