Diese Wahl hat entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Bebaubarkeit seines Grundstückes; ein allfälliger Neubau auf dem im Süden der Bauparzelle gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers müsste im Norden den kleinen Grenzabstand von fünf Metern einhalten. Dies gilt unabhängig davon, an welcher Fassade des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens der grosse Grenzabstand zu messen ist. Schliesslich ist die Ostfassade des Bauvorhabens der G.________strasse zugewandt und da der Strassenabstand dem allgemeinen Grenzabstand vorgeht,6 hat das Gebäude anstelle des grossen Grenzabstands "nur" den Strassenabstand einzuhalten. Diesen hält das Bauvorhaben ein.