Die Ausrichtung der Wohnräumlichkeiten oder die exakte Besonnungszeit einer Fassade hat auf die Bestimmbarkeit der besonnten Längsseite hingegen keine Auswirkung. Mit einer Breite von 19.30 Meter und eine Länge von 20.57 Meter ist die Längsseite des Gebäudes lediglich 6.5 Prozent länger als die Breitseite. Dementsprechend ist die besonnte Längsseite des geplanten Gebäudes nicht eindeutig bestimmbar und die Baugesuchstellerin durfte entscheiden, dass der grosse Grenzabstand auf der Ostfassade zu messen ist. Diese Wahl hat entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Bebaubarkeit seines Grundstückes;