c) Nach dem klaren Wortlaut der kommunalen Bestimmung ist die besonnte Längsseite eines Gebäudes nicht eindeutig bestimmbar, wenn keine Seite mehr als 10 Prozent länger ist oder wenn die Längsseiten eines Gebäudes gegen Osten und Westen ausgerichtet sind. Diese Regel ist auch mit der Praxis und der Rechtsprechung im Kanton Bern vereinbar, wonach ein Gebäude als annähernd quadratisch gilt, wenn keine Seite mehr als 10 % länger ist als die andere und in diesem Fall die besonnte Längsseite als nicht eindeutig bestimmbar gilt.5 Die Ausrichtung der Wohnräumlichkeiten oder die exakte Besonnungszeit einer Fassade hat auf die Bestimmbarkeit der besonnten Längsseite hingegen keine Auswirkung.