b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Balkone und Terrassen seien nach Süden und der Garten sei gegen Süden und Westen (recte: Osten) ausgerichtet. Dementsprechend solle auf der besonnten Südseite des Gebäudes das Leben stattfinden. Zudem sei die gegen Süden gerichtete Fassade über 20 Prozent mehr besonnt pro Tag als die Ost- oder auch die Westfassade. Damit sei die besonnte Längsseite eindeutig bestimmbar. Es liege keine Situation vor, bei welcher die Bauherrschaft die besonnte Längsseite und damit die Fassade, wo der grosse Grenzabstand zu messen sei, selber festlegen könne.