b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Frist zur Wiederherstellung gemäss Ziffer 5.2 des Entscheids der Gemeinde Meinisberg vom 25. Juni 2019 wird neu auf den 28. Februar 2020 angesetzt. Im Übrigen wird der Entscheid der Gemeinde Meinisberg vom 25. Juni 2019 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.