öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Beibehaltung der momentanen Situation. Die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig und ist zu bestätigen. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird neu auf den 28. Februar 2020 angesetzt. 5. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19).