c) Neben dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung kommen im zu beurteilenden Fall insbesondere auch nachbarrechtliche Interessen an der Durchsetzung der kommunalen Abstandsvorschriften hinzu. Der Rückbau des Zimmers resp. die Entfernung der Sanitäreinrichtungen und insbesondere auch der Heiz- und Beleuchtungskörper erweist sich auch als geeignet, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Rückbau ist zudem erforderlich: Ein reines Benützungsverbot reicht in aller Regel und auch im vorliegenden Fall nicht und wäre auf die Dauer nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand kontrollier- und durchsetzbar.18