d) Das ehemalige Bauernhaus hält den erforderlichen Grenzabstand auf der Seite des Heustocks nicht ein und die Bauherrschaft kann sich nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Für das Unterschreiten des Grenzabstands kann zudem auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Daher widerspricht das Bauvorhaben öffentlichrechtlichen Vorschriften und es erweist sich bereits aus diesen Gründen als nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hat daher zu Recht den Bauabschlag erteilt. Dementsprechend erübrigt es sich abzuklären, ob für das Unterschreiten der Mindest- Fensterfläche eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. Auf das Einholen eines