neuen Immissionen verbunden. Auch wenn die Beschwerdeführenden beabsichtigen, das Zimmer nur während wenigen Nächten pro Jahr zu benutzen, ist auch hier auf die objektive Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Das Unterschreiten der Abstandsvorschriften um drei Meter wäre schliesslich beträchtlich. Insgesamt rechtfertigen die vorliegenden Verhältnisse daher die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht.