c) Die Beschwerdeführenden machen keine Ausnahmegründe für das Unterschreiten der Grenzabstände geltend. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das Einhalten der Grenzabstände und damit der Verzicht auf das Gästezimmer im Heustock zu einem aussergewöhnlich stossenden Ergebnis oder zu einer unhaltbaren Situation führte. Damit fehlt es bereits an einem ausreichenden Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Zudem beeinträchtigte die Gewährung einer Ausnahme nachbarliche Interessen, denn die dadurch mögliche Nutzung wäre mit mehr resp. neuen Immissionen verbunden.