a) Die Bauherrschaft hat für das Unterschreiten des Grenzabstands ein Ausnahmegesuch gestellt. Da das Gästezimmer während maximal zehn Nächten pro Jahr benutzt werde, ergäben sich weder Lärm- noch Geruchsbelästigungen für die Nachbarsparzelle. b) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.