Das Zulassen von verringerten Bauabstände, resp. die Bewilligung eines Projekts, das die reglementarischen Grenzabstände nicht einhält, dient nicht der besseren Wahrnehmung der Interessen des Ortsbildschutzes. Damit sind die im kommunalen Baureglement formulierten Voraussetzungen, um von den zonengemässen Abstandsvorschriften abweichen zu können, nicht erfüllt. Das Bauvorhaben müsste, obwohl es sich im Ortsbildschutzgebiet befindet, die in der Dorfzone D vorgeschriebenen Abstandsvorschriften einhalten. 3. Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten der Abstandsvorschriften