Der Wortlaut der Bestimmung ist auch mit dem eigentlichen Zweck der Bestimmung vereinbar, der in erster Linie das Ortsbildschutzgebiet erhalten und behutsam erneuern will. Dementsprechend sieht die Bestimmung spezielle Vorschriften für den Neu- und Ersatzbau von Bauten vor. Demgegenüber handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben um eine Veränderung im Innern eines bestehenden Gebäudes. Diese tritt gegen aussen kaum in Erscheinung und hat daher keinen Einfluss auf das Ortsbildschutzgebiet. Damit berührt das Bauvorhaben den eigentlichen Schutzzweck der Bestimmung nicht. Das Zulassen von verringerten Bauabstände, resp.