f) Entsprechend dem Wortlaut der kommunalen Bestimmung kann von den zonengemässen Abstandsvorschriften nur abgewichen werden, wenn dadurch die Interessen des Ortsbildschutzes besser gewahrt werden können. Das heisst, die Verringerung der Grenzabstände muss für den Schutz des Ortsbildes von Vorteil sein. Oder anders formuliert, von den reglementarischen Grenzabständen kann abgewichen werden, wenn deren Einhalten den Interessen des Ortsbildschutzes weniger Rechnung tragen würde. RA Nr. 110/2019/121 Seite 7 von 12