Zur besseren Wahrnehmung der Interessen des Ortsbildschutzes kann von den zonengemässen Abstandsvorschriften abgewichen werden (Art. 40 Abs. 5 GBR). Die Gemeinde vertritt die Auffassung, das Bauvorhaben ändere an der Baustruktur nichts. Daher führe es auch nicht zu einer besseren Wahrnehmung der Interessen des Ortsbildschutzes.