Gemäss Art. 40 Abs. 1 GBR bezweckt das Ortsbildschutzgebiet die Erhaltung und behutsame Erneuerung des historischen, wertvollen Ortsbilds. Neu- und Ersatzbauten sind bezüglich Standort, Volumen, Proportionen und Bedachung gut in das Ortsbild einzufügen (Art. 40 Abs. 2 GBR). Ersatzbauten sind grundsätzlich am Standort der ursprünglichen Baute zu erstellen und der Abbruch eines Gebäudes wird nur bewilligt, wenn gleichzeitig ein Neubau bewilligt werden kann oder wenn der Abbruch den Interessen des Ortsbildschutzes entspricht (Art. 40 Abs. 3 und 4 GBR). Zur besseren Wahrnehmung der Interessen des Ortsbildschutzes kann von den zonengemässen Abstandsvorschriften abgewichen werden (Art.