e) Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Zusammenhang mit der Besitzstandsgarantie sei zudem zu beachten, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführenden im Ortsbildschutzgebiet befinde. Für dieses Gebiet sehe die Gemeinde Meinisberg eine erweiterte Besitzstandsgarantie vor; gemäss Art. 40 Abs. 5 GBR könne in Ortsbildschutzgebieten von den zonengemässen Abstandsvorschriften abgewichen werden. Wenn bei Neu- und Ersatzbauten die bestehenden Grenzabstände beibehalten werden könnten, müsse dies bei Umnutzung bzw. bei einem inneren Umbau einer Baute umso mehr gelten.