Entscheidend ist einzig, welche Nutzung die Räumlichkeiten objektiv betrachtet zulassen.15 Auch wenn durch die neue Nutzung nicht nur neue Immissionen entstehen, sondern auch alte wegfallen, verstärkt sich die Rechtswidrigkeit der Baute, da die ursprünglichen nicht aber die neuen Immissionen von der Besitzstandsgarantie geschützt sind. 12 Vgl. Bauinventar des Kantons Bern. 13 Das geltende Baureglement datiert aus dem Jahr 2009. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 8 15 VGE 2017/11 vom 30. Juni 2017, E. 2.4. RA Nr. 110/2019/121 Seite 6 von 12