Ein Zimmer mit Bad für die Beherbergung von Gästen dient nicht mehr landwirtschaftlichen, sondern Wohnzwecken. Dementsprechend ist das Bauvorhaben mit einer Nutzungsänderung der bestehenden Räumlichkeiten verbunden. Eine solche Nutzungsänderung ist von Vornherein von der Besitzstandsgarantie nicht umfasst, auch wenn die Umnutzung im bestehenden Gebäudevolumen erfolgt.