d) Das Gebäude wurde wahrscheinlich 1939 erbaut.12 Obwohl zum damaligen Zeitpunkt andere Voraussetzungen für das Erteilen einer Baubewilligung galten,13 ist nicht erwiesen, dass das Bauernhaus gemäss damaligem Recht bewilligt worden ist oder gar bewilligungsfrei gewesen ist. Diese Frage kann aber mit Blick auf die übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Besitzstandsgarantie offen gelassen werden.