Umbauten sind Vorkehren, die dazu dienen, eine bestehende Baute ohne Änderung des Gebäudevolumens oder der Identität zweckmässiger oder anders zu nutzen. Unter Erweiterung wird die Vergrösserung des Bauvolumens verstanden.8 Nicht unter die Besitzstandsgarantie fallen Nutzungsänderungen,9 da die Besitzstandsgarantie nur insoweit besteht, als die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang weitergeführt wird10 und die Besitzstandsgarantie dem Schutz der vom Bauherrn getätigten Investitionen dient.11 6 BGer 1P.418/2002 vom 16. Dezember 2002, E. 3.1.1. 7 BGer 1A.40/2005 vom 7. Juli 2005, E. 6.1.1; BDE 110/2017/163 vom 21. August 2018, E. 2c.