Gemäss der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Bauten können somit von Vornherein nur von der Besitzstandsgarantie profitieren, wen sie seinerzeit im Einklang mit den materiell-rechtlichen Vorschriften erstellt worden sind. Diesen Nachweis zu erbringen obliegt der Bauherrschaft.7 Gelingt dieser Nachweis, so dürfen die sogenannt altrechtlichen Bauten unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).