b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, da das Bauernhaus (wohl) aus dem Jahr 1939 stamme, liege eine altrechtliche Situation vor. Die Vorkehrungen im Gebäudeinnern bezweckten einzig, das Gebäudevolumen anders zu nutzen. Damit werde die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt und der Grenzabstand bleibe durch den Einbau des Gästezimmers unverändert. Daher profitiere der Umbau von der Besitzstandsgarantie. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Eigentumsgarantie (Art. 26 BV5) und zum Rückwirkungsverbot (Art. 5 BV) ist die sofortige Anwendung neuer 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).