a) Reine Wohnbauten in der Dorfzone müssen gemäss geltendem Recht einen kleinen Grenzabstand von vier Metern aufweisen (Art. 4 Abs. 5 i.V.m Art. 2 Abs. 4 GBR). Die Westfassade des ehemaligen Bauernhauses hält einen Grenzabstand von rund einem Meter zum Nachbargrundstück ein. Damit unterschreitet der Heustock unbestrittenermassen den kleinen Grenzabstand von vier Metern. In diesem Bereich des Gebäudes befindet sich der Heustock, in welchem das Gästezimmer eingebaut wurde.