sie je ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten der Mindestfensterfläche gemäss Art. 64 Abs. 1 BauV1 sowie des Grenzabstands gemäss Art. 4 Abs. 5 GBR2. Das Gebäude der Beschwerdeführenden liegt in der Dorfzone D sowie im Ortsbildschutzgebiet und ist ein erhaltenswertes Baudenkmal. Gegen das Vorhaben gingen zwei Einsprachen ein. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 erteilte die Gemeinde dem Bauvorhaben den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.