a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen nicht verletzt hat. Das Bauvorhaben ist genügen erschlossen und es entspricht den Vorschriften der ÜO. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV45).