Dass die Betriebswohnung eine Bruttogeschossfläche von fast 300 m2 aufweist, trifft zwar zu. Da die ÜO das Mass der zulässigen baulichen Nutzung jedoch nicht mit einer speziellen Nutzungsziffer begrenzt und das Wohnhaus im Übrigen die zulässigen baupolizeilichen Masse einhält, ist die stattliche Wohnungsgrösse im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht unbegründet. 10. Kosten