Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dürfe es sich dabei um einen Redaktionsfehler handeln, der keine weiteren Auswirkungen hat. Bewilligt worden ist somit ein Wohnhaus mit einer Betriebswohnung. Unter diesen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, ob nach den Bestimmungen der ÜO nur eine einzige Betriebswohnung zulässig ist oder ob das Baufeld Wohnen auch für mehr als eine Betriebswohnung genutzt werden dürfte. Dass die Betriebswohnung eine Bruttogeschossfläche von fast 300 m2 aufweist, trifft zwar zu.