b) Gemäss Art. 4 Bst. c ÜV wird im Überbauungsplan das Baufeld für Wohnen (Betriebswohnung) verbindlich festgelegt. Unter dem Titel "Nutzung und Gestaltung" wird festgehalten, dass das gelbe Baufeld für die Betriebswohnung vorgesehen ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 ÜV) und dass das Wohnhaus mit einem Flachdach zu versehen ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 ÜV). Gemäss Art. 7 ÜV beträgt die maximale Gebäudehöhe beim Wohnhaus 6.0 m.