a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss ÜO sei eine Betriebswohnung zulässig. Aus dem Baugesuch gehe nicht klar hervor, wie viele Wohnungen geplant seien. So würden beispielswiese auf dem Formular 5.4 Anschluss Wasser zwei Wohnungen angegeben. Hierbei handle es sich kaum um einen Redaktionsfehler. Die geplante Wohnung würde sonst über nahezu 300 m2 verfügen. Die Hälfte davon wäre für eine Betriebswohnung eher realistisch. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, aus den Plänen und den Gesuchsunterlagen gehe klar hervor, dass eine einzige Betriebswohnung vorgesehen sei.