Aufgrund der Planunterlagen erscheint der fragliche Strassenanschluss übersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwiefern die Zu- und Wegfahrten an der fraglichen Stelle die öffentliche Strasse beeinträchtigen könnte. Es besteht deshalb kein Anlass, an der Beurteilung der Vorinstanz und der für den fraglichen Strassenanschluss zuständigen Gemeinde zu zweifeln. Von einem Augenschein sind in diesem Zusammenhang keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag wird deshalb abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.