Es trifft somit nicht zu, dass keine gültige Strassenanschlussbewilligung vorliegt. Dass die Vorinstanz die Vereinbarung nicht zum Bestandteil des Gesamtentscheids erklärte, ändert nichts daran. Die Einwände, die die Gemeinde Urtenen-Schönbühl im Zusammenhang mit den überbreiten Fahrzeugen äusserte, bezogen sich zudem nicht auf den Anschluss an die M.________strasse, sondern auf die Nutzung der P.________strasse. Aufgrund der Planunterlagen erscheint der fragliche Strassenanschluss übersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwiefern die Zu- und Wegfahrten an der fraglichen Stelle die öffentliche Strasse beeinträchtigen könnte.